NPD-Fraktionschef Holger Apfel erstattet Strafanzeige gegen den Journalisten Jakob Augstein
In der Sendung „Augstein und Blome“, die am 15. Juni 2012 bei „Phoenix“ ausgestrahlt wurde, legte der linke Journalist und Verleger der Wochenzeitung „Der Freitag“, Jakob Augstein, einen Auftritt hin, der nur als antideutsche Geschmacklosigkeit der übelsten Sorte bezeichnet werden kann.
Augstein setzte sich in der TV-Sendung eine Plastik-Pickelhaube auf und schnäuzte demonstrativ in eine schwarz-rot-goldene Fahne, um sich über eine angebliche „Segnung“ des Bundespräsidenten der Deutschlandfahne lustig zu machen (siehe: http://www.youtube.com/watch?v=FwsbPSTlL6U).
Für den NPD-Fraktionsvorsitzenden Holger Apfel hat der Linksjournalist damit nicht nur die Grenze des guten Geschmacks, sondern auch die Grenze zur Strafbarkeit eindeutig überschritten.
Holger Apfel erstattete daher über Rechtsanwalt Ingmar Knop heute Anzeige gegen Jakob Augstein wegen Verunglimpfung der Bundesflagge gemäß § 90 a Absatz 1 Nr. 2 StGB.
In dem Schriftsatz heißt es unter anderem:
„Der Angezeigte hat ein durch Artikel 22 GG geschütztes Rechtsgut von Verfassungsrang verunglimpft (…) Der Angezeigte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, die Straftat im Rahmen der Ausübung der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit begangen zu haben, da das Sendeformat ‚Augstein und Blome’ nicht unter den Kunstbegriff subsummiert werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine ‚Talkshow’, die auf aktuelles Zeitgeschehen Bezug nimmt. Eine eigene künstlerische Aussage im Sinne eines für den Kunstbegriff konstitutiven schöpferischen Gehaltes kann dem Verhalten des Angezeigten schlichtweg nicht entnommen werden.
Selbst wenn man das Verhalten des Angezeigten jedoch als ‚Kunst’ verstehen würde, wäre eine Bestrafung gemäß § 90 a Absatz 1 Nr. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen, weil die Strafnorm der Wahrung eines verfassungsrechtlich geschützten Gutes dient. Die Garantie des Artikel 5 Absatz 3 GG findet ihre Grenzen insoweit nicht nur in den Grundrechten Dritter, sondern kann auch mit Verfassungsbestimmungen anderer Art kollidieren (vgl. BVerfGE 30, 173, 193), denn ein geordnetes menschliches Zusammenleben setzt nicht nur die gegenseitige Rücksichtnahme der Bürger, sondern auch eine funktionierende staatliche Ordnung voraus, welche die Effektivität des Grundrechtsschutzes überhaupt erst sicherstellt. Kunstwerke, welche die verfassungs-rechtlich gewährleistete Ordnung beeinträchtigen, unterliegen daher nicht erst dann Schranken, wenn sie den Bestand des Staates oder der Verfassung unmittelbar gefährden.“
NPD-Fraktionschef Holger Apfel erklärte dazu heute:
„Mir geht bei meiner Anzeige um den Schutz unserer Nationalsymbole. Die schwarz-rot-goldene Fahne geht auf die Uniformen des Lützowschen Freikorps zurück, in deren Reihen sich nicht zuletzt auch ein Dichter und Held wie Theodor Körner befand, der in den Befreiungskriegen gegen die napoleonische Fremdherrschaft sein Leben ließ.
Zum Hambacher Fest 1832 wurden zahlreiche schwarz-rot-goldene Fahnen mitgeführt, eine davon mit der legendären Aufschrift ‚Deutschlands Wiedergeburt’, die von dem nationalen Freiheitskämpfer Johann Philipp Abresch angefertigt und im Demonstrationszug vom Neustadter Marktplatz zum Hambacher Schloß getragen wurde. Diese Fahne wurde schließlich zum Symbol der Revolution von 1848 für Freiheit und nationale Einheit. Die schwarz-rot-goldene Fahne fand sich in diesem Jahr ebenso bei den Barrikadenkämpfen in Berlin wie auf dem Wiener Stephansdom wieder.
Bezeichnenderweise gibt es hierzulande keine Strafbarkeit der Beschmutzung nationaler Symbole an sich, juristisch kann nur gegen die ‚Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole’ vorgegangen werden. Diesen Weg beschreite ich aber gern, wenn es darum geht, das deutsche Fahnentuch, das als nationales Symbol unabhängig vom herrschenden politischen System und seinen Repräsentanten zu achten ist, vor einem dermaßen ekelerregenden antideutschen Ausfall in Schutz zu nehmen und entsprechende Sanktionen einzufordern.“
Thorsten Thomsen
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
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