Nachfrage des NPD-Fraktionsvorsitzenden Holger Apfel zu widersprüchlichen Angaben der Staatsregierung Eigentlich sollte man meinen, daß sich das Asylrecht auf Personenkreise beschränkt, die in ihrer Heimat verfolgt werden oder die aufgrund der dort bestehenden politischen Verhältnisse auf der Flucht sind. Nun gilt Indien als demokratischer Staat, in dem politische Verfolgung keine Rolle spielen sollte. Oder nennt sich Indien ebenso wie die Bundesrepublik nur demokratisch, ohne es tatsächlich zu sein? Der Beantwortung einer zurückliegenden Kleinen Anfrage (Drs. 5/8480) zufolge haben Inder besonders im Vogtlandkreis, im Landkreis Bautzen, im Landkreis Nordsachsen sowie in der Stadt Leipzig einen großen Anteil an den Bewohnern der jeweiligen Asylbewerberheime erreicht. Da Indien derzeit nicht als Krisengebiet gilt, stellte der NPD-Fraktionsvorsitzende Holger Apfel dazu eine Nachfrage (Drs. 5/8864). Apfel wollte unter anderem in Erfahrung bringen, welche Gründe indische Staatsbürger für ihr Asylbegehren vortragen und inwieweit diese anerkannt werden. Auch wollte Apfel wissen, wie viele Asylbegehren indischer Asylbewerber abgewiesen wurden und in wie vielen Fällen aus welchen Gründen dennoch keine Ausweisung erfolgte. Um eine detaillierte Beantwortung drückt sich Innenminister Markus Ulbig (CDU) in gewohnter Manier herum, indem er darauf hinweist, daß ihm keinerlei Zahlen und Fakten vorlägen, die eine konkrete Darstellung der Gründe von Asylbegehren und deren Ablehnung zuließen. Ulbig ist lediglich in der Lage, die Zahlen der Abschiebungen für die Jahre 2007 bis 2011 wiederzugeben. Die Fälle von Ausweisungen indischer Staatsbürger gemäß § 58 des Aufenthaltsgesetzes werden in den betreffenden Jahren zwischen 19 und 33 beziffert. Ulbig macht jedoch auf zahlreiche Tatbestände aufmerksam, bei deren Vorhandensein eine Ausweisung rechtlich nicht möglich sei. Zu diesen Tatbeständen gehören fehlende Reisedokumente, Krankheit, Reiseunfähigkeit, anhängige Gerichtsverfahren und Sorgerechtsausübung. So bestehen zahlreiche Möglichkeiten, sich trotz nicht vorhandenen Asylanspruchs das Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erschleichen. Die NPD-Fraktion sieht mit Art. 16a GG, dem einklagbaren Recht auf Asyl, in erster Linie ein unzumutbares Ausmaß an Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden, das sich schädlich auf die innere Sicherheit und die Sozialkassen auswirkt. Daher fordert die NPD-Fraktion die ersatzlose Streichung dieses Artikels. Asyl sollte im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung nur Menschen gewährt werden, die tatsächlich verfolgt werden. Ronny Zasowk
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