Teilnahme von NPD-Vertretern am Trauermarsch soll Verbotsgrund sein Wenn es nach dem Staatssekretär im sächsischen Innenministerium Dr. Wilhelm ginge, wäre die Beteiligung der NPD am alljährlichen Trauermarsch am 13. Februar in Dresden ein eindeutiges Indiz für ein Verbot der Partei. So berichtete der MDR: „Wilhelm sieht in der Teilnahme des NPD-Bundesvorsitzenden Holger Apfel und weiterer wichtiger Parteifunktionäre an dem Aufmarsch der Neonazis ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit eines NPD-Verbots.“ Zu diesen dubiosen Äußerungen des Staatssekretärs stellte der NPD-Landtagsabgeordnete Arne Schimmer eine Kleine Anfrage (Drs. 5/8292), da laut Bundesverfassungsgericht lediglich eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als ein Verbotsgrund in Frage käme. Arne Schimmer wollte wissen, ob der Staatssekretär sich tatsächlich in dieser äußerst fragwürdigen Art und Weise geäußert habe – und weshalb die Teilnahme von führenden NPD-Funktionsträgern ein Verbotsgrund sein soll. Innenminister Markus Ulbig (CDU) dementiert in seiner Antwort auf die Anfrage Schimmers, daß sein Staatssekretär die Aussage im Zusammenhang mit konkreten Vertretern der NPD getätigt habe. Er dementiert hingegen nicht, daß der Staatssekretär die Teilnahme der NPD am Trauermarsch als Indiz für die Notwendigkeit eines Verbotsverfahrens sehe. Auch distanziert sich Ulbig nicht von den Äußerungen seines Staatssekretärs, was deutlich belegt, daß er dessen rechtsstaatsfeindliche Grundhaltung teilt. Ebenfalls wird durch diese und ähnliche Äußerungen weiterer Vertreter der etablierten Parteien deutlich, worum es beim Verbotsgeschrei eigentlich geht: um die Diffamierung und Kriminalisierung der letzten echten Opposition in diesem Land, um sich dieser zu entledigen. Anstelle einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Forderungen der NPD soll der Mißbrauch des Bundesverfassungsgerichts zur Stabilisierung der eigenen Macht treten. Um dieses Ziel zu erreichen, scheinen sich Vertreter der Blockparteien auch nicht zu scheuen, die Inanspruchnahme des im Grundgesetz verbrieften Versammlungsrechts zu einem Verbotsgrund zu erheben. Ronny Zasowk
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