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Blockparteien dürfen bei Stimmenauszählung in der Bundesversammlung unter sich bleiben

16.03.2012 | von Frank Franz

Bundesverfassungsgericht lehnt NPD-Antrag auf Wahlbeobachtung ab Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag des Mitglieds der 15. Bundesversammlung Dr. Johannes Müller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der stellvertretende sächsische NPD-Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer erreichen wollte, daß er oder ein von ihm Beauftragter als Beobachter an der Auszählung der Stimmen in der Bundesversammlung am 18. März teilnehmen kann. Die analog anzuwendende Geschäftsordnung des Bundestages sehe kein Recht eines einzelnen Abgeordneten auf Teilnahme an der Stimmenauszählung vor, erklärten die Bundesverfassungsrichter. Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht auf Wahlbeobachtung gebe es nicht. Auch aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl lasse sich kein Anspruch ableiten. Die Verfassungsrichter sehen es als ausreichend an, wenn sich die Schriftführer aus den verschiedenen Fraktionen gegenseitig kontrollieren. (2 BvQ 16/12) In ihrer Entscheidung verkennen die Richter allerdings, daß die Wahlmänner der NPD gerade keiner der im Bundestag vertretenen Fraktionen angehören und damit kein Schriftführer ihres Vertrauens bei der Auszählung anwesend ist.
Die im  Bundestag vertretenen Blockparteien dürfen damit unter sich bleiben. Theoretisch mögliche Manipulationen bei eventuellen Fremdstimmen für den NPD-Kandidaten Dr. Olaf Rose sind damit nicht ausgeschlossen.
Thorsten Thomsen
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
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Mobil: (0152) 58 52 47 23
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