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Staatsregierung durfte Antwort auf NPD-Anfrage zu “Sonderwirtschaftszone im polnisch verwalteten Teil von Görlitz (Zgorzelec)” nicht verweigern

07.10.2011 | von Frank Franz

Andreas Storr gewann Organstreit gegen FDP-Wirtschaftsminister Morlok Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat jetzt entschieden, daß die Staatsregierung die Rechte des NPD-Abgeordneten Andreas Storr verletzt hat, indem sie seine Kleine Anfrage zur „Sonderwirtschaftszone im polnisch verwalteten Teil von Görlitz (Zgorzelec)“ nicht beantwortet hat. (Vf. 44-I-11) Die Anfrage vom 23. September 2010 ging auf einen Bericht des Mitteldeutschen Rundfunks über die Errichtung einer Sonderwirtschaftszone „in der polnischen Nachbarstadt von Görlitz“ zurück. Die Zone soll laut MDR eine Größe von 16 Hektar haben und von der Gewerbesteuerpflicht befreit sein. Der Görlitzer NPD-Landtagsabgeordnete und Stadtrat sah darin eine mögliche Bedrohung von Görlitzer Unternehmen und befürchtete Steuer-Einnahmeverluste für die Neiße-Stadt. Deshalb wollte er bei der Staatsregierung nähere Informationen einholen, z.B. zu der Frage, warum eine solche Sonderwirtschaftszone nach EU-Recht nicht auch im Freistaat Sachsen zulässig sei. FDP-Wirtschaftsminister Sven Morlok antwortete für die Staatsregierung lapidar: „Da es einen ‚polnisch verwalteten Teil von Görlitz’ nicht gibt, können das Thema und die Fragen in keinen schlüssigen Kontext gebracht werden. Eine Beantwortung der Fragen ist daher nicht möglich.“ Andreas Storr, der ausdrücklich auch den polnischen Namen Zgorzelec mit erwähnt hatte, gab jedoch nicht klein bei, sondern stellte eine Nachfrage, der er eine Vorbemerkung voranstellte: „Es ist nicht Aufgabe der Staatsregierung, Abgeordnete über die aus ihrer Sicht politisch korrekte Bezeichnung von politisch-geographischen Einheiten zu belehren.“ Der Kontext sei hinreichend beschrieben und eine Beantwortung der Anfrage deshalb ohne weiteres möglich. Der wegen seiner äußerst fragwürdigen Antwortpraxis auch bei anderen Abgeordneten berüchtigte FDP-Minister blieb jedoch stur und verwies nur auf seine erste „Antwort“, womit sich der NPD-Abgeordnete Storr jedoch nicht zufrieden gab und deshalb durch Rechtsanwalt Ingmar Knop eine Organklage einreichen ließ, die nunmehr zu Storrs Gunsten entschieden wurde. Die sächsischen Verfassungsrichter bemängeln insbesondere die mangelhafte Angabe der Gründe für die Ablehnung der Antwort. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Beantwortung der Anfragen von Abgeordneten aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen beinhalte auch die Benennung der Ablehnungsgründe. Dies könne nicht erst in ein Organstreitverfahren verlagert werden. Die Staatsregierung hatte nachträglich in Schriftsätzen vorgetragen, die Beantwortung wäre einer „Anerkennung“ der Fragestellung gleichgekommen, deren Formulierung die verfassungsmäßige Grundordnung und der Gedanken der europäischen Integration bzw. der friedlichen Koexistenz der Völker entgegenstehe. Solche politischen Argumente wollten die Richter aber nicht gelten lassen. Es sei klar erkennbar gewesen, worauf die Fragen inhaltlich abzielten, einer „Übersetzung“ habe es nicht bedurft. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Anlaß und Inhalt des Themas und der Fragen waren unmißverständlich.“ Der NPD-Abgeordnete wird nun erneut seine Anfrage an die Staatsregierung stellen.
Thorsten Thomsen
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
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