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Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für alle gewährleisten!

24.03.2011 | von Frank Franz

NPD-Fraktion bringt rechtspolitischen Forderungskatalog zur Wiederherstellung des Rechtsstaates in den Landtag ein

Seit rund 15 Jahren – und nicht erst seitdem die NPD im Landtag vertreten ist, wie Politiker und Medien gerne verbreiten – findet in Dresden alljährlich der JLO-Trauermarsch zum Gedenken an die Opfer des alliierten Bombenterrors vom 13./14. Februar 1945 statt. In diesem Jahr sollten am 19. Februar – als Reaktion auf die rechtswidrige Verhinderung des Trauermarsches im Jahr 2010 – zusätzlich mehrere nationale Versammlungen abgehalten werden, um das Recht auf Gedenken zu unterstreichen. Da genau diese Veranstaltungen jedoch erneut unter den Augen der Polizei durch linke Blockaden verhindert wurden, brachte die NPD heute einen Antrag (Drs. 5/5247) ins Plenum ein, der insgesamt neun rechtspolitische Forderungen zur Gewährleistung des Versammlungsrechts aufstellte.

In seiner Rede zu diesem Antrag erklärte der innenpolitische Sprecher der NPD-Fraktion, Andreas Storr:

„Wir haben in diesem Land ein Grundrecht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, das laut Art. 8 GG für alle Deutschen gilt. Genau dieses Recht nehmen nationale Deutsche beim Trauermarsch für sich in Anspruch, und zwar in geradezu exemplarisch friedlicher, disziplinierter und rechtskonformer Weise. Dadurch wollen die Teilnehmer, stellvertretend für eine große schweigende Mehrheit unseres Volkes, ihre Trauer öffentlich zum Ausdruck bringen –  ihre Trauer über Hunderttausende von unschuldigen Opfern des Bombenkrieges, aber auch ihre Trauer über das beharrliche, geradezu militante Formen annehmende Leugnen und Verharmlosen dieser Opfer.“

Jenes Grundrecht werde jedoch faktisch außer Kraft gesetzt, wenn rechtswidrig handelnde Blockierer unter den Augen der Polizei Straftaten verüben und nationale Demonstrationen und Trauermärsche somit verhindern können, wie es am 19. Februar 2011 in Dresden geschehen ist. Solche Verhinderungen durch Unterstützung der Staatsorgane waren jedoch, so Storr weiter, „nicht einfach nur rechtswidrig, sondern auch Ausdruck einer in diesem Land systematisch betriebenen Rechtsbeugung“. Dieser Straftatbestand sei nämlich dann erfüllt, wenn von Amtsträgern vorsätzlich rechtswidrige Entscheidungen zugunsten oder zuungunsten von Bürgern gefällt würden. Zur Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit und des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit müsse zunächst garantiert werden, daß die Versammlungsbehörden etwaige Verbote oder Auflagen streng nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts erlassen. Weiterhin müsse sichergestellt werden, daß Grundrechte nicht mit dem Ziel ausgeübt werden dürfen, andere an der Wahrnehmung ihrer eigenen Grundrechte zu hindern. Hierbei verwies Storr insbesondere auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Dresden (Az. 6 K 366/10) vom 19.01.2011 zum Dresdner Trauermarsch 2010, in dem zahlreiche Rechtsverstöße der Sächsischen Staatsregierung dargelegt werden. Diese  gerichtlichen Feststellungen erforderten Maßnahmen, wie sie die NPD-Fraktion in dem vorliegenden Antrag vorschlage, so der NPD-Abgeordnete weiter.

Abschließend erklärte Storr: „Damit wir, jenseits jeden Zweifels, wieder ein Rechtsstaat werden, fordert meine Fraktion im vorliegenden Antrag, daß die Staatsregierung eindeutige Weisungen an Polizei und Justizbehörden erteilen möge, um jegliche Aufrufe oder sonstige Vorbereitungen zur Verhinderung nicht verbotener Versammlungen oder Demonstrationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterbinden bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Solche Weisungen scheinen leider notwendig zu sein, obwohl die Nichtverfolgung von Straftaten ja selbst eine Straftat ist, nämlich Strafvereitelung im Amt.“

In einem weiteren Redebeitrag konkretisierte der NPD-Abgeordnete Arne Schimmer dann noch einmal die Forderungen seiner Fraktion:

„1. Wir fordern die Staatsregierung dringend dazu auf, im Rahmen der Rechtsaufsicht der Praxis systematischer Verbote endlich einen Riegel vorzuschieben und die Staatsanwaltschaften anzuweisen, das Verbrechen der Rechtsbeugung auch dann zu verfolgen, wenn es sich gegen nationale Bürger richtet. – 2. Die Staatsregierung hat dafür zu sorgen, daß der sogenannte Brokdorf-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts durch die Versammlungsbehörden durchgängig geachtet wird. – 3. Strafvereitelung im Amt durch bewußte Herbeiführung eines ‚polizeilichen Notstandes’ darf es nicht mehr geben. – 4. Es besteht eine Pflicht zur Unterbindung und strafrechtlichen Verfolgung von Vorbereitungen und Aufrufen zu Straftaten, insbesondere zu Straftaten der Versammlungsbehinderung. – 5. Versammlungen, deren Zweck die Verhinderung anderer Versammlungen ist, müssen verboten werden. – 6. Alle Versammlungen, die für Störungen mißbraucht werden können, sind zeitlich und/oder räumlich von den Versammlungen zu trennen, gegen die sich solche Störungen voraussichtlich richten werden. – 7. Die Staatsregierung muß die polizeiliche Umsetzung von Trennungsgeboten sicherstellen, oder sie muß sich den Verdacht gefallen lassen, von einem kriminellen Antifa-Netzwerk in Geiselhaft genommen worden zu sein. – 8. Auch gegen das systematische Unrecht von Blockaden, die der Be- oder Verhinderung gerichtlich genehmigter Demonstrationen dienen, muß die Staatsregierung tätig werden. – Und 9. Es ist sicherzustellen, daß sich polizeiliche Zwangsmaßnahmen in erster Linie gegen die Störer, nicht aber gegen friedliche Versammlungsteilnehmer richten.“

 

Thorsten Thomsen
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Tel.: (0351) 493 49 21
Mobil: (0152) 58 52 47 23
Fax: (0351) 493 49 30

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