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„Unser Volk wird ganz offen unter fremde Gesetzgebung und Jurisdiktion gestellt“

02.07.2009 | von Frank Franz

In den vergangenen Tagen wurden in Fernsehen, Hörfunk und Presse sowie im Weltnetz schon zahlreiche Meinungshäppchen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 bezüglich des sogenannten Lissabonner EU-Reformvertrags gereicht.

 
Der Fraktionsmitarbeiter Lennart Aae hat die Karlsruher Entscheidung nun einer qualifizierten Analyse unterzogen und kommt zu dem Ergebnis, daß mit der Karlsruher Entscheidung “das Grundgesetz zur beliebigen Disposition der ‚europäischen Integration‛ gestellt und “die staatliche Eigenständigkeit und demokratische Selbstbestimmung der Deutschen als politisches Ziel” praktisch gestrichen wurde.
 
Im einzelnen nimmt Lennart Aae zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts wie folgt Stellung:
 
” Bei aller Vorläufigkeit und gebotenen Zurückhaltung in der Beurteilung der Details einer so umfangreichen Entscheidung wie der des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zu den Organklagen und Verfassungsbeschwerden Peter Gauweilers und weiterer Antragsteller in Sachen Lissabonner EU-Vertrag kann doch der Tenor der Entscheidung, auf den es im Ergebnis allein ankommt, meiner Meinung nach schon einige Tage nach seiner Verkündung durchaus dezidiert beurteilt werden, was ich aus nationaldemokratischer Sicht hier versuchen will.
 
Was besagt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts? Der Urteilstenor sieht im wesentlichen so aus: Die Anträge in den Organstreitverfahren des Bundestagsabgeordneten Gauweiler und der Linksfraktion im Deutschen Bundestag werden vom Bundesverfassungsgericht verworfen bzw. zurückgewiesen. Den Verfassungsbeschwerden wird lediglich insofern Rechnung getragen, als das „Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (Bundestagsdrucksache 16/8489) dahingehend geändert werden muß, daß eine Zustimmung der Bundesregierung zu Kompetenzerweiterungen der EU der vorhergehenden Zustimmung des Bundestages und, soweit Angelegenheiten der Länder betroffen sind, des Bundesrates bedarf.
 
Den entscheidenden Gesetzen zur Zustimmung zum Lissabonner Vertragswerk an sich und zu dessen Umsetzung in nationales Verfassungsrecht erteilt das Bundesverfassungsgericht aber seine praktisch vorbehaltslose Absolution, und zwar mit folgenden Worten: „Gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) bestehen nach Maßgabe der Gründe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.“
 
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann vor allem deswegen nicht die Grundlage eines den Rechtsfrieden in Deutschland wahrenden Konsenses werden, weil es die im Grundgesetz definierte staatsrechtliche und demokratische Integrität unseres Landes untergräbt und mittelfristig zerstört. Das Urteil erklärt einen verfassungsähnlichen Oktroy für rechtens, der mit dem Grundgesetz bricht und unser Volk ganz offen unter fremde Gesetzgebung und Jurisdiktion stellt.
 
Wer daran zweifelt, möge einfach einen Blick in das für rechtens erklärte Vertragswerk werfen, zum Beispiel auf Artikel 3 und 4 des neuen Vertrages über die Europäische Union. Dort werden die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten für die Gesetzgebung geregelt.
 
Danach hat die EU in folgenden Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit: Zollunion, Wettbewerbsrecht, Währungspolitik, Hochseefischerei, Handelspolitik, internationale Verträge.
 
In folgenden Bereichen „teilt“ sie ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten: Binnenmarkt, Sozialpolitik, „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Energie, „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, öffentliche Gesundheit.
 
Was diese Teilung der Zuständigkeit bedeutet, wird in Artikel 2 Absatz 2 festgelegt: „Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden (…) Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat.“
Mit anderen Worten: Bei der Gestaltung des Wettbewerbsrechts und der Außenhandelsbeziehungen (wie auch anderer Außenbeziehungen!), also der für die sozioökonomische Entwicklung eines Gemeinwesens entscheidenden Marktordnung, hat die EU das ausschließliche Gesetzgebungsrecht. Hier „kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen“ (Artikel 2 Absatz 1 des neuen EU-Vertrages).
 
In Bereichen wie Wirtschafts- und Sozialpolitik, Energie, Verkehr und Umwelt hat die EU zwar nicht das ausschließliche, aber das uneingeschränkte Gesetzgebungsrecht. Hier dürfen, wie oben bereits festgestellt, „die Mitgliedstaaten (…) nur tätig werden, wenn sie von der Union (…) ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.“ (Artikel 2 Absatz 1 des neuen EU-Vertrages)
 
Dieses Konstrukt, das man im Verfassungsrecht konkurrierende Gesetzgebung nennt, ist ein unverwechselbares Kennzeichen eines Bundesstaates, wofür föderative Staaten wie Belgien, Kanada und Südafrika und, am naheliegendsten, die Bundesrepublik Deutschland als Beispiele genannt werden können. So heißt es in Artikel 70 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.“ Und in Artikel 72 findet sich die gleiche Formulierung in bezug auf Bund und Länder wie im oben zitierten Artikel 2 Absatz 1 des neuen EU-Vertrages in bezug auf EU und Mitgliedstaaten: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ In Artikel 74 führt das Grundgesetz jene Rechtsmaterien auf, die zur konkurrierenden Gesetzgebung gezählt werden, ganz analog dem Artikel 4 des neuen EU-Vertrages.
Schon aus der soweit beschriebenen Festlegung der Gesetzgebungskompetenzen im neuen EU-Vertrag ergibt sich glasklar:
 
erstens, daß in noch stärkerem Maße als bisher die wichtigsten Rechtsmaterien, wie etwa jene, die unsere sozioökonomische Leistungsgemeinschaft, unser Land (die „Umwelt“), die sozialen Sicherungssysteme, die territoriale Integrität und den Rechtsstaat betreffen, entweder gar nicht oder nur bedingt von einer auf demokratischen Wahlen und demokratischer Meinungsbildung innerhalb unserer Gesellschaft basierenden gewählten Legislative, sondern vielmehr von einer fremden Gesetzgebung bestimmt werden, einer angemaßten gesetzgebenden Kompetenz, der wir dauerhaft unterworfen werden sollen, und die die sogenannte freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere die Volkssouveränität und das Prinzip der demokratischen Legitimationskette, ad absurdum führt und zur Farce werden läßt;
 
zweitens, daß für die verfassungsrechtliche Normenkontrolle und die Auslegung der in diesem Rahmen beschlossenen Gesetze nicht die deutsche Justiz, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zuständig wird, so daß wir in wesentlichen Rechtsbereichen verstärkt auch fremder Jurisdiktion unterworfen werden.
Drittens, daß überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, daß hierdurch ein staatliches Gebilde, nämlich ein Bundesstaat, verfaßt wird; ein Umstand, der auch nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig grundgesetzwidrig ist und gerade deswegen – gegen jede Evidenz! – vom Gericht einfach geleugnet wird.
 
Die wichtigste staatsrechtliche Säule des Grundgesetzes ist Artikel 20. Dieser ist von der sogenannten „Ewigkeitsgarantie“ (Artikel 79 Absatz 3 GG) vor direkten Änderungen geschützt, ja sogar vor Änderungen anderer Artikel, wenn diese Änderungen den Inhalt von Artikel 20 auch nur „berühren“. Artikel 20 bildet zusammen mit Artikel 1 (Menschenwürde) den Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
 
In Artikel 20 Absatz 2 heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Der erste Satz bedeutet, daß das Volk der Träger staatlicher Legitimation in Deutschland ist, und zwar das Deutsche Volk, denn dies folgt aus der Festlegung in der ursprünglichen Fassung der Präambel des Grundgesetzes: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk (…) kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.“ Der Umstand, daß die Präambel inzwischen etwas umformuliert ist, ist hier unerheblich, denn die ursprüngliche Fassung zeigt am besten, was die Väter des Grundgesetzes, also die Verfasser des als unantastbar erklärten Artikel 20, unter Volk verstanden. Bemerkenswert ist auch, daß die Präambel – auch in der heutigen Fassung – vom „Deutschen Volk“ spricht – „Deutsch“ großgeschrieben! – also von einem begrifflich definierten ethnisch-völkerrechtlichen Subjekt, nicht von einem lediglich mit dem Attribut „deutsch“ versehenen Volk im Sinne von „Bevölkerung“.
 
Der Rest des zitierten Absatzes 2 im Artikel 20 Grundgesetz, also der Satz „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“, begründet das sogenannte Legitimationskettenprinzip im deutschen Verfassungsrecht. Dieses besagt, daß alle politischen Entscheidungen und Regelungen in Deutschland vom Deutschen Volk, das heißt von den deutschen Wählern, ausgehen müssen, und zwar zu hundert Prozent. Das bedeutet, daß auf jeder Ebene der staatlichen Hierarchie die an den Entscheidungen beteiligten Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ebenfalls zu hundert Prozent ihre Legitimation vom Deutschen Volk erhalten müssen. Das kann man sich als Kette, eben Legitimationskette, vorstellen, in der die Legitimation eines jeden einzelnen Gliedes ausschließlich nur vom Deutschen Volk hergeleitet werden kann, direkt oder indirekt.
Die ganze bisher stattgefundene EU-Integration ist ein einziger Verstoß gegen dieses Legitimationskettenprinzip und damit auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das folgt schon daraus, daß schon jetzt über 80 Prozent der in Deutschland beschlossenen Gesetze und Rechtsverordnungen Umsetzungen von Entscheidungen der EU sind. Unter diesen Umständen kann von einer ungebrochenen Legitimationskette natürlich keine Rede sein. Der Verstoß gegen das Legitimationskettenprinzip und die freiheitliche demokratische Grundordnung könnte überhaupt nicht offensichtlicher werden.
 
Und dieser Verstoß, der in einem funktionierenden Verfassungs- und Rechtsstaat schon längst hätte beendet werden müssen, soll jetzt mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts durch das Lissabonner Vertragswerk institutionalisiert, verfestigt und erheblich erweitert werden. Da muß man schon fragen dürfen, ob diese Verfassungsrichter sich als Hüter der Verfassung noch selbst ernst nehmen, oder ob sie sich inzwischen damit abgefunden haben, reine Steigbügelhalter der politischen Opportunität zu sein.
 
Ihre Rechtfertigung für den klaren Bruch der Grundordnung ist jedenfalls denkbar schwach. Sie verweisen auf Artikel 24 Absatz 1 Grundgesetz, der nichts anderes ist als eine unverbindliche Feststellung, daß der Bund durch Gesetz hoheitliche Rechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann. Theodor Maunz stellte seinerzeit fest, daß diese Bestimmung nichts regelt, was nicht auch ohne sie möglich wäre. Denn die jederzeit kündbare Übertragung von genau definierten hoheitlichen Rechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen ist eine selbstverständliche Option eines souveränen Staates, die diesem nur durch ein explizites Verbot in der Verfassung verwehrt werden könnte. Die Bestimmung ist also ein rechtliches Nullum, eine reine Good-will-Erklärung, mit der die Grundgesetzverfasser ihre Kooperationsbereitschaft und allgemeine Friedfertigkeit herausstellen wollten. Die Vorstellung, daß diese Bestimmung den fundamentalen Artikel 20 des Grundgesetzes aus den Angeln heben und zur Selbstaufgabe des Staates legitimieren könnte, ist absurd und völlig indiskutabel.
 
Des weiteren verweist das Gericht auf den Europabezug in der Präambel des Grundgesetzes. Dieser lautete ursprünglich: „ (…) seine [des Deutschen Volkes] nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen (…)“. Zwar wurden (sicherlich nicht ohne Hintergedanken) nach der Wiedervereinigung die Worte „seine nationale und staatliche Einheit zu wahren“ gestrichen, aber die Tatsache, daß sie ursprünglich enthalten waren, beweist, daß es sich beim Europabezug nicht etwa um das Ziel einer staatlichen oder staatsähnlichen Verschmelzung mit den anderen europäischen Ländern handeln kann. – Daß die derzeitige EU-Integration staatsähnliche Züge annimmt, gibt übrigens selbst das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung zu.
 
Neben der Erwähnung in der Präambel und in Artikel 24 Absatz 2 (im Zusammenhang mit einem militärischen „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“) enthielt die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes von 1949 keinen einzigen weiteren Hinweis auf Europa. Die übrigen, in der derzeitigen Grundgesetzfassung enthaltenen Bezugnahmen auf Europa sind alle erst nach der Entscheidung für die EU (und gegen eine echte Wiedervereinigung) reingekommen, und zwar mittels rein legislativer Grundgesetzänderungen (durch Bundestag und Bundesrat). Da es diesen an einer Beteiligung des Volkssouveräns (der stets mehrheitlich dagegen war) ermangelt, haben sie dem Wesen nach eigentlich gar keinen richtigen verfassungsrechtlichen Charakter, sondern eher einen einfachrechtlichen. Das gilt unabhängig von dem bekannten Legitimationsmangel, der auch dem ursprünglichen Grundgesetz anhaftet. Die wichtigste Grundgesetzänderung mit EU-Bezug, nämlich die Neufassung von Artikel 23, ist sogar selbst kraß verfassungswidrig, und zwar insofern, als sie durch die Legalisierung einer in Deutschland wirksamen fremden Rechtsetzung mit Sicherheit die Bestimmungen in Artikel 20 zumindest „berührt“. Und eben dies ist nach Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz nicht zulässig: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
 
Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, nach der gegen das Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, bricht also wie ein Kartenhaus zusammen, es sei denn, man würde den jahrzehntelang propagierten „Verfassungspatriotismus“ ad acta legen, das Grundgesetz zur beliebigen Disposition der „europäischen Integration“ stellen und die staatliche Eigenständigkeit und demokratische Selbstbestimmung der Deutschen als politisches Ziel aufgeben.
 
Die herrschende politische Klasse in Deutschland, zu der auch die Verfassungsrichter gehören, scheint diesen Weg gehen zu wollen. Dann tritt allerdings eine revolutionäre Situation ein, nämlich insofern, als diese Politikerkaste, die bereits seit geraumer Zeit ihr eigenes Volk zugrunde richtet, nunmehr auch ihre staatsrechtliche Legitimationsgrundlage, die verfassungsmäßige Ordnung, ganz offen einzureißen beginnt, ohne eine Alternative anbieten zu können. Daß das bürokratische Monster EU (ohne Staatsvolk) in absehbarer Zeit eine Alternative zum Nationalstaat werden könnte, glauben nicht einmal die eifrigsten EU-Befürworter, schon gar nicht im Schatten der kommenden Weltwirtschaftskrise.
 
Wir Nationaldemokraten werden in dieser Situation wie ein Fels in der Brandung stehen und die Freiheit und verfassungsmäßige Ordnung des Deutschen Volkes verteidigen, allerdings nicht im heutigen globalistisch-monopolkapitalistischen Sinne, sondern im Rahmen einer souveränen, regional/landsmannschaftlich gegliederten deutschen Leistungs- und Solidargemeinschaft, in der jeder Angehörige unseres Volkes seinen angemessenen Platz sowie Arbeit und Brot hat. Deswegen lehnen wir die absichtsvoll herbeigeführte, heute deutlich erkennbare Entwicklung der EU zu einem supranationalen Überstaat ab, und zwar nicht nur aus den hier dargelegten rechtlichen Gründen, sondern vor allem auch aus rein politischen Erwägungen heraus. Wenn aber das, was wir in Sorge um Land und Volk aus tiefster politischer Überzeugung ablehnen, auch noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, ja letztlich auf einer Usurpation der Macht, auf einem Staatsstreich von oben beruht, dann erlischt aus unserer Sicht jede vermeintlich rechtliche Bindung an die entstandenen pseudostaatlichen Konstrukte. Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich an die angemaßte pseudostaatliche Autorität dieser Konstrukte auch nicht mehr gebunden fühlen. Am Vorabend des alles erschütternden Zusammenbruchs des heute noch herrschenden Weltwirtschafts- und Finanzsystems ist es vielmehr vor allem wichtig, unseren nationalen und regionalen Wirtschafts- und Sozialstrukturen neues Leben einzuhauchen. Da dies zur alles entscheidenden Überlebensfrage wird, muß die EU hinweggefegt werden, wenn sie sich dem in den Weg stellt. “
 
02.07.2009
 
Arne Schimmer
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
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Tel.: (0351) 493 49 00 // (0170) 18 74 207
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