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Angriffscharakter des Irak-Krieges fadenscheinig in Frage gestellt

29.07.2008 | von Frank Franz

Der NPD-Fraktionsvorsitzende Holger Apfel kritisierte heute eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Juli 2008, in der die Richter über die Zulässigkeit der Nachtflüge sowie von Militärtransporten am Flughafen Leipzig/Halle zu entscheiden hatten. Mit Blick auf die im Auftrag der US-Armee durchgeführten militärischen Flüge erklärte das Gericht, daß das Regierungspräsidium Leipzig nicht für eine Prüfung zuständig sei, ob die Militärflüge mit dem Völkerrecht vereinbar seien. Aus dieser Auffassung folgert das Gericht, daß es auch selbst nicht dafür zuständig sei, den Aspekt der US-Truppentransporte im Zusammenhang mit der Planfeststellung zu überprüfen.

 
Der NPD-Fraktionsvorsitzende Holger Apfel äußerte zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes:
 
“Diese Argumentation ist schon deswegen fadenscheinig, weil primär das Grundgesetz und nur indirekt das Völkerrecht der logistischen Unterstützung des US-amerikanischen Interventionskrieges im Irak durch das Regierungspräsidium Leipzig entgegensteht.
 
Artikel 26 Grundgesetz legt nämlich eindeutig fest:
 
‚Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.‛
 
Dementsprechend heißt es in § 80 Strafgesetzbuch:
 
‚Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.‛
 
Der US-amerikanische Krieg im Irak ist ein klassischer Angriffskrieg, und zwar nach allen zugänglichen Definitionen. Er wurde insbesondere niemals anhand der Bestimmungen im Kapitel 7 der UN-Satzung (UN-Charta) legitimiert und findet auch keinerlei Rechtfertigung durch Artikel 51 der Charta (‚Selbstverteidigung‛).
 
Dieser Angriffskrieg findet nach wie vor im Irak statt. Wie der ehemalige Verteidigungsexperte der CDU, Jürgen Todenhöfer, in seinem jüngsten Buch ‚Warum tötest du, Zaid?‛ feststellt, werden dort täglich im Durchschnitt ungefähr 100 reguläre US-amerikanische Angriffsoperationen gegen irakische Milizen durchgeführt, die nach wie vor militärischen Widerstand gegen die Invasion leisten. Die US-amerikanischen Truppentransporte über den Flughafen Leipzig/Halle nach Kuweit dienen zweifelsohne der Vorbereitung dieser Angriffsoperationen. Die Truppentransporte selbst und damit ihre Unterstützung durch das Regierungspräsidium Leipzig verstoßen somit eindeutig gegen Artikel 26 Grundgesetz und verwirklichen den Straftatbestand nach § 80 StGB.“
 
Weiter äußerte Apfel:
 
„Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine glatte Verhöhnung des Grundgesetzes. Man fragt sich unwillkürlich, ob dessen Verbot gegen die Vorbereitung von Angriffskriegen nur Ausdruck eines von den Alliierten verordneten Generalverdachtes gegen Deutschland als selbständig handelnde Nation oder auch auf deutsche Söldnerdienste für den US-Imperialismus anwendbar ist. Wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bestand haben sollte, kann es keinen Zweifel daran geben, daß nur ersteres der Fall ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht vermeidet es offenbar, Artikel 26 GG und § 80 StGB überhaupt zu erwähnen. Statt dessen behauptet es, die Behörde sei für die Einhaltung des Völkerrechts nicht zuständig. Dies ist erstens nicht wahr, und zwar sogar nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst aus dem Jahr 2001. Zweitens ist es auch deswegen verlogen, weil das Gericht damit unterstellt, der angloamerikanische Angriff gegen den Irak sei kein Angriffskrieg. In Wirklichkeit ist aber dieser Krieg in ungleich stärkerem Maße ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg, als es zum Beispiel der deutsche Angriff auf Polen am 1. September 1939 war. Angesichts der ständig wiederholten Beschwörungen deutscher Schuld seitens der BRD ist es beschämend, wenn ein BRD-Gericht sich nicht entblödet, den Angriffskriegscharakter des in jeder Hinsicht völkerrechtswidrigen angloamerikanischen Überfalls auf den Irak fadenscheinig in Frage zu stellen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis Deutschlands zur arabischen und islamischen Welt sind derartige Entscheidungen und Begründungen und das dahinterstehende politische Konzept der Bundesregierung auf das Schärfste zu verurteilen, denn Deutschland wird dadurch zur Konfliktpartei, obwohl es im betreffenden Konflikt einerseits keine deutschen Interessen zu verteidigen gibt, andererseits aber deutsche Interessen, vor allem elementare Sicherheitsinteressen der deutschen Bevölkerung, erheblich gefährdet werden.“
 
29.07.2008
 
Arne Schimmer
Pressesprecher der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Tel.: (0351) 493 49 00 // (0170) 18 74 207
 
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