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Meldegesetz-Debatte: Lügt Bräunig oder ist er nur inkompetent?

21.04.2008 | von Frank Franz

Der SPD-Abgeordnete Enrico Bräunig behauptete in der Plenardebatte zum Melderechts-Gesetzentwurf der NPD-Fraktion vom 16. April 2008, daß der Landtag in dieser Frage keine Gesetzgebungskompetenz hätte, um die vorgeschlagene Änderung zu beschließen. Diese Behauptung ist schlicht unwahr, was folgender Auszug aus dem Grundgesetz beweist:

 
Artikel 125b
 
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. (…)
Denn das Melderechtsrahmengesetz gehörte eben bis zur Föderalismusreform zu der in Art. 75 GG festgelegten Rahmengesetzgebung. Art. 125b besagt, daß dieses Recht als Bundesrecht fortgilt, und daß Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung insoweit bestehen bleiben. „Insoweit“ bedeutet hier, daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder erst dann erlischt, wenn die Geltung des Rahmengesetzes durch Verabschiedung eines neuen Bundesmeldegesetzes beendet wird.
 
Da bis dato kein Bundesmeldegesetz beschlossen worden ist oder auch nur als Gesetzentwurf vorliegt, ist es also eindeutig klar, daß, entgegen der unqualifizierten Behauptung von Herrn Bräunig der Landtag sehr wohl das Sächsische Meldegesetz hätte ändern können.
 
Des weiteren behauptete Bräunig im gleichen Redebeitrag, die von der NPD-Fraktion geforderte zusätzliche Datenspeicherung sei ohnehin unzulässig, weil die Speicherung von Daten im Melderechtsrahmengesetz „abschließend geregelt“ sei, und nichts hinzugefügt werden dürfe. Auch diese Behauptung läßt sich ganz leicht widerlegen, und zwar durch Konsultation des Melderechtsrahmengesetzes. Dort heißt es in § 2:
§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(…)
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
(…)
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden.
 
Angesichts zweier solcher Schnitzer stellt sich die Frage, ob es überhaupt denkbar ist, daß der Abgeordnete Enrico Bräunig, der immerhin stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages und rechts- und verfassungspolitischer Sprecher der SPD ist, sich in einer Plenarsitzung gleich zwei derartige Schnitzer unabsichtlich leistet, oder ob es sich hier nicht viel eher um absichtlich gestreute Unwahrheiten handelt, die unter Mißachtung der Wahrheitspflicht und des Rechts der Bürger auf wahrheitsgemäße Information kaltschnäuzig aufgetischt werden, um die NPD-Fraktion in den Augen der Öffentlichkeit als inkompetent erscheinen zu lassen.
 
16.04.2008
 
Lennart Aae
NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
 
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